Image: Four 20 Pharma GmbH

Donnerstag, 13. August 2026

GKV-Erstattung für Cannabisblüten entfällt ohne Übergangsfrist

Seit dem 30. Juli 2026 gilt im deutschen GKV-System eine neue Rechtslage für medizinisches Cannabis. Im Mittelpunkt steht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz GKV-BStabG. Nach den vorliegenden Angaben ist der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung für medizinische Cannabisblüten entfallen. Eine Übergangsregelung für bereits versorgte Patientinnen und Patienten ist nicht vorgesehen.

Für Praxen, Apotheken, Hersteller und Patientinnen und Patienten schafft die Änderung eine neue Versorgungslage. Besonders betroffen sind gesetzlich Versicherte, die über längere Zeit ärztlich begleitet auf Cannabisblüten eingestellt waren und deren Therapie bislang von der Krankenkasse getragen wurde.

Was seit Ende Juli gilt

Der Bundestag verabschiedete das GKV-BStabG am 10. Juli 2026. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juli. Einen Tag später trat die neue Rechtslage in Kraft. Für Cannabisblüten bedeutet dies nach Darstellung der Initiative: Die GKV-Kostenübernahme ist weggefallen.

Anders stellt sich die Lage bei Cannabisextrakten, Dronabinol und Nabilon dar. Diese Arzneimittel bleiben grundsätzlich erstattungsfähig, allerdings mit neuen Voraussetzungen. Das Gesetz sieht einen Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs vor.

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich am 6. August 2026 auf eine gemeinsame Auslegung zu Teilen der Anwendung verständigt. Danach soll der sechsmonatige Therapieversuch nur bei Indikationen greifen, für die ein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Genannt werden Spastik bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie sowie seltene Epilepsieformen.

Bei starken Schmerzen oder anderen Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel können Ärztinnen und Ärzte demnach bei einer erstmaligen Versorgung unmittelbar ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Folgeverordnungen für Extrakte oder Rezepturen bleiben ebenfalls möglich. Bei einer Umstellung kann jedoch eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein, sofern die verordnende Facharztgruppe nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

Cannabisblüten bleiben der zentrale Streitpunkt

Die Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband ändert nach Angaben der Initiative nichts an der Lage bei Cannabisblüten. Für diese Produktform besteht im GKV-System kein Leistungsanspruch mehr. Auch Patientinnen und Patienten mit bereits genehmigter und laufender Blütentherapie erhalten demnach keine gesetzliche Übergangsfrist.

Für gesetzlich Versicherte bleibt als Alternative ein Privatrezept, dessen Kosten selbst getragen werden müssen. Privat Versicherte und Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sind von der gesetzlichen Änderung nicht unmittelbar in gleicher Weise betroffen. Ob eine Erstattung erfolgt, richtet sich bei privat Versicherten nach dem jeweiligen Tarif.

Unklarheiten in der Umsetzung

Die Anwendung der neuen Vorgaben wirft weiterhin praktische Fragen auf. Dazu zählt vor allem, wie mit laufenden Therapien umzugehen ist. Für Extrakte und Rezepturen wurde durch die Verständigung vom 6. August ein Teil der offenen Punkte adressiert. Für Blüten gibt es nach aktuellem Stand keine entsprechende Lösung.

Auch die Auslegung des sechsmonatigen Therapieversuchs ist relevant. Nach der gemeinsamen Einschätzung von KBV und GKV-Spitzenverband kann ein solcher Versuch vorzeitig beendet werden, etwa bei fehlender Wirksamkeit oder Unverträglichkeit. Danach kann ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel eingesetzt werden. Diese Auslegung ist jedoch keine eigene Rechtsnorm.

Hinzu kommt, dass regionale Bewertungen abweichen können. In der Eingabe wird auf ein Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 30. Juli verwiesen, in dem die sechs Monate als feste Mindestdauer gelesen worden seien. Die spätere gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband setzt dem eine andere Interpretation entgegen.

Brancheninitiative fordert Übergangsregelung

Eine von Unternehmen und Organisationen aus dem Medizinalcannabis-Umfeld getragene Initiative will die Folgen der neuen Rechtslage sichtbar machen. Sie sammelt Schilderungen von Patientinnen und Patienten sowie aus ärztlichen Praxen und will diese in die politische Debatte einbringen.

Zu den Unterstützern gehören Cannamedical Pharma, Demecan und Four 20 Pharma. Die beteiligten Unternehmen verweisen auf Verunsicherung in der Versorgung und fordern eine pragmatische Lösung für Patientinnen und Patienten, die stabil auf Cannabisblüten eingestellt sind. Im Zentrum steht eine Übergangsregelung für dokumentierte laufende Therapien.

Darüber hinaus fordert die Initiative rechtssichere Vorgaben zur Umsetzung, eine Überprüfung des pauschalen Leistungsausschlusses für Cannabisblüten und einen stärker auf die Kostensteuerung zielenden Ansatz. Genannt wird dabei eine Reform der Hilfstaxe und der Erstattungspreise für Cannabisrezepturen.

Relevanz für den Markt

Für den Medizinalcannabis-Markt hat die neue Rechtslage mehrere Dimensionen. Sie betrifft die Verordnungsroutine in Praxen, die Beratung in Apotheken, die Erstattungsprüfung durch Krankenkassen und die Planbarkeit für Hersteller und Großhändler.

Besonders sensibel ist die Frage der Versorgungskontinuität. Wenn eine laufende Therapie nicht mehr erstattet wird, müssen Ärztinnen und Ärzte Alternativen prüfen, Patientinnen und Patienten über Optionen informieren und gegebenenfalls neue Genehmigungswege berücksichtigen. Gleichzeitig verändert sich der wirtschaftliche Rahmen für Anbieter von Cannabisblüten im GKV-Segment.

Die politische und rechtliche Diskussion dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Während Extrakte, Dronabinol und Nabilon unter bestimmten Bedingungen weiter erstattungsfähig bleiben, bleibt der Ausschluss von Cannabisblüten der zentrale Konfliktpunkt.