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G-BA ermöglicht Zugang zu Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung für gesetzlich Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit

Berlin, 15. Mai 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Voraussetzungen für den neuen Leistungsanspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung konkretisiert. Damit können gesetzlich Versicherte mit diagnostizierter schwerer Tabakabhängigkeit künftig Medikamente wie Nicotin oder Vareniclin auf Rezept erhalten, sofern sie an einem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramm teilnehmen. Dieser Beschluss stellt eine bedeutende Ausnahme vom bisherigen Verordnungsausschluss dar. Grundlage hierfür ist eine gesetzliche Regelung im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (§ 34 Abs. 2 SGB V), die dem G-BA den Auftrag erteilt, geeignete Arzneimittel und Bedingungen festzulegen.

Versicherte müssen eine ärztlich dokumentierte schwere Tabakabhängigkeit aufweisen, basierend auf der Diagnose F17.2 („Abhängigkeitssyndrom“) sowie einem bestimmten Schweregrad. Dieser wird in der Regel mit dem Fagerström-Test für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) festgestellt. Ab einem Punktwert von 6 gilt die Abhängigkeit als schwer. Auch bei chronischen Erkrankungen wie COPD oder Herz-Kreislauf-Problemen, wenn trotz Risiken kein Rauchverzicht gelingt, wird von einer schweren Abhängigkeit ausgegangen.

Verordnungsfähig werden ausschließlich Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin, da für diese ein nachgewiesener Nutzen bei schwerer Tabakabhängigkeit vorliegt. Nicotin dient in Form von Pflastern oder Kaugummis zur Linderung körperlicher Entzugserscheinungen. Vareniclin wirkt direkt im Gehirn und reduziert sowohl Entzugserscheinungen als auch das Verlangen. Eine Kombination beider Wirkstoffe bleibt ausgeschlossen. Nach drei Monaten erfolgt eine ärztliche Überprüfung der Wirksamkeit, bei Rückfällen besteht frühestens nach drei Jahren ein erneuter Anspruch auf medikamentöse Unterstützung.

Die Teilnahme an einem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramm ist zwingende Voraussetzung für die Arzneimittelverordnung. Hierbei gelten für analoge wie digitale Formate klare Anforderungen an Inhalte, Methodik, Dauer und Kursleitung. Programme müssen wissenschaftlich fundiertes Wissen vermitteln und auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen basieren. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet sind und für die Indikation F17.2 zugelassen wurden, erfüllen ebenfalls die Vorgaben des G-BA.

Mit dem Beschluss setzt der G-BA einen zentralen Schritt in der Versorgung von Menschen mit schwerer Tabakabhängigkeit um. Die Entscheidung basiert auf einer Nutzenbewertung des IQWiG und berücksichtigt sowohl wissenschaftliche Daten als auch Rückmeldungen aus dem Stellungnahmeverfahren. Während für Nicotin und Vareniclin ein klarer Nutzen bestätigt wurde, konnten für Bupropion und Cytisin keine ausreichenden Wirksamkeitsnachweise erbracht werden.